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Osterfeuer - Informationen
Tage, an denen Brauchtumsfeuer erlaubt sind, sind der Ostersamstag
(10. April 2004) und der 21. Juni 2004 (Sonnenwende).
Aus gegebenen Anlass wird darauf hingewiesen, dass Brauchtumsfeuer nicht
zur Entsorgung brennbarer Abfälle missbraucht werden dürfen. Das Verbrennen
von Abfällen (wie z. B. Kunststoffen, Dachpappe, Autoreifen, Sperrmüll) im
Freien oder in Feuerstätten, die hiefür nicht ausdrücklich genehmigt sind,
ist verboten (LGBl. 182/1975).
Im Rahmen von Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) dürfen nur trockene biogene
Materialien ohne Rauch- und Geruchsentwicklung verbrannt werden.
Im Übrigen gilt ein ganzjähriges Abbrennverbot von biogenen Materialien im
Hausgartenbereich. Biogene Materialien sind grundsätzlich der Biomüllsammlung
oder der Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung zuzuführen. Auch Baum- und
Strauchschnitt unterliegen dem Begriff "biogener Materialien" und ist nach
Inanspruchnahme eines Häckseldienstes der Kompostierung zuzuführen.
Übertretungen dieser Verbote sind gemäß § 7 des Gesetzes über das Verbot biogener
Abfälle (BGBl. 405/1993) mit einer Geldstrafe bis zu € 3.700 zu ahnden.
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